QS-Tiergesundheitsberatung für Schweinemastbetriebe mit auffälligen Befunddaten

QS führt zum 01.11.2024 eine verpflichtende Tiergesundheitsberatung für Betriebe ein, deren Befunddaten über einen längeren Zeitraum Auffälligkeiten in der Tiergesundheit dokumentieren. Mittels Auditierung und Beratung hat die neue QS-Anforderung das Ziel eine nachhaltige Verbesserung der Tiergesundheit und eine Förderung des Tierschutzes zu erreichen.

Wie werden die Betriebe für die Tiergesundheitsberatung identifiziert?
Für die Identifizierung der Betriebe werden die „relevanten Befunde“ nach AFFL* ermittelt. Dazu werden die Schlachtbefunddaten der letzten sechs Monate aus der QS-Befunddatenbank herangezogen und ausgewertet. Derzeit werden zur Identifikation der Betriebe die „sichtbaren“ Befunde (Schwanzveränderungen, Teilschäden und Untauglichkeit) berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt automatisiert quartalsweise analog zu jedem Stichtag der Monitoringprogramme (1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November). Es werden ausschließlich diejenigen Betriebe als auffällig identifiziert, die im Verhältnis zu den anderen Betrieben die auffälligsten Befundergebnisse haben.
*(Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz)

Wie werden die Tierhalter informiert?
Betriebe, die als „auffällig“ identifiziert werden, werden per Informationsschreiben (Erweiterung des Informationsbriefs zum Tiergesundheitsindex) zum jeweiligen Stichtag in Kenntnis gesetzt. Während des gesamten Zyklus der QS-Tiergesundheitsberatung werden die Betriebe in den Quartalsanschreiben über den aktuellen Stand sowie das weitere Vorgehen informiert.

Was müssen die Tierhalter tun, wenn bei Ihnen relevante Befunde ermittelt wurden?
Innerhalb von drei Monaten nach der Identifikation des Betriebs muss ein Tiergesundheitsaudit auf dem Betrieb erfolgen, hierfür kontaktiert das für QS zuständige Prüfinstitut den Betrieb. In diesem Audit wird geprüft, ob eine weitere Beratung notwendig ist.

Wie läuft das Tiergesundheitsaudit ab?
Die geschulten Auditoren bewerten anhand einer speziellen Checkliste ob Auffälligkeiten im Betrieb bestehen, auf die die Befunddaten zurückzuführen sind. Dazu werden insbesondere der Stall und der Tierbestand beurteilt. Entweder bestätigt sich die Annahme, dass Beratungsbedarf besteht, oder die Beratung ist nicht notwendig, weil vor Ort keine Auffälligkeiten ersichtlich sind. Die QS-Tiergesundheitsberatung muss nur dann stattfinden, wenn der Beratungsbedarf im Audit bestätigt wird. Die mit der Auditierung verbundenen Kosten sind nicht Bestandteil der Jahresgebühren und werden separat abgerechnet.

Wie wählen Tierhalter Ihren Berater aus und wie erfolgt die Beratung?
Die Beratungsperson sollte in Abstimmung mit dem Hoftierarzt aus der Liste der QS-zugelassenen Beratern ausgewählt werden. Der eigene Tierarzt sowie Berater (die innerhalb der letzten 24 Monate beratend auf dem Betrieb tätig waren), dürfen für die Erstberatung nicht ausgewählt werden, sondern diese lediglich unterstützen.

Der Beratungstermin wird direkt mit dem Berater vereinbart und ist unverzüglich dem Bündler mitzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass der Termin innerhalb von vier Wochen nach dem Tiergesundheitsaudit stattfinden und das Beratungsprotokoll (vom Berater) innerhalb von drei Wochen nach dem Beratungstermin in der Datenbank hochgeladen sein muss. Das genannte Beratungsprotokoll dient dem Tierhalter als Nachweis über die erfolgte Beratung. Der geplante Beratungstermin muss vom Berater oder dem Bündler in der QS-Datenbank hinterlegt werden. Wer die Eintragung übernimmt, sollte vom Tierhalter koordiniert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für die Erstberatung über den Bündler einmalig um vier Wochen verlängert werden. Sollte es zu einer begründeten Terminverschiebung kommen, ist der Bündler zu informieren, damit der in der Datenbank hinterlegte Beratungstermin aktualisiert wird. Ob der Betrieb nach dem ersten Termin weitere Beratungen in Anspruch nimmt, ist dem Tierhalter überlassen. Die Kosten für die Beratung trägt der Tierhalter, wobei die individuellen Kosten zwischen Tierhalter und Berater vereinbart werden.

Die Liste der von QS-Zugelassenen Berater können Sie hier herunterladen: Beraterliste

Welche Bestandteile umfasst der Beratungstermin?   
Analysiert werden mindestens das akute und präventive Tiergesundheitsmanagement, das Haltungssystem und die Stalleinrichtung, die Biosicherheit, die Futter- und Wasserqualität sowie das Fütterungs- und Tränkemanagement, die Stallklimaführung, die Befunddaten und der Gesundheitszustand der Tiere. Weitere Themenblöcke können ergänzt werden.

Was bedeutet Verbesserungszeit?
Auf das Tiergesundheitsaudit folgt die Verbesserungszeit. Diese umfasst drei Quartale im Anschluss an das Quartal der Stichtagsberechnung. Wurde im Tiergesundheitsaudit der Beratungsbedarf bestätigt, ist der erste Schritt in der Verbesserungszeit die Beratung durch einen QS-zugelassenen Berater, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung ausgearbeitet werden, die dann umgesetzt werden sollen. Nach der Verbesserungszeit wird bei den beratenen Betrieben eine automatisierte Erfolgskontrolle (über die Befunddatenbank) durchgeführt. Sind die Ergebnisse der Betriebe besser als die schlechtesten 10 % der Ergebnisse, ist die Erfolgskontrolle bestanden.

Wird der Beratungsbedarf im Tiergesundheitsaudit aufgehoben, hat der Tierhalter drei Quartale lang Zeit, selbstständig an der Verbesserung seiner Befunddaten zu arbeiten.

In der Verbesserungszeit erhält der Tierhalter weiterhin Informationen über seine relevanten Befunde, wird jedoch nicht erneut in der Stichtagsberechnung ausgewählt. Verbessern sich die Befunddaten nicht, wird der Betrieb nach der Verbesserungszeit ggf. erneut als auffälliger Betrieb identifiziert, und es wird ein weiteres Tiergesundheitsaudit durchgeführt.

Was müssen die Tierhalter in der Beobachtungszeit tun?
Nach der Verbesserungszeit mit Beratung und der Erfolgskontrolle schließt sich die Beobachtungszeit an, diese dauert weitere zwölf Monate. In diesen zwölf Monaten soll sich zeigen, dass die Beratung und die eingeleiteten Maßnahmen erfolgreich waren, die Befunddaten dürfen dementsprechend nicht erneut auffällig sein.

Was passiert, wenn sich die Schlachtbefunddaten der Tierhalter nicht verbessern?
Wenn sich die Befunddaten nach der Verbesserungszeit mit Beratung nicht verbessern oder in der Beobachtungszeit erneut auffällig werden, sind zwei Varianten möglich, die von dem Ergebnis der Erfolgskontrolle nach Ablauf der Verbesserungszeit abhängen. Wurde die Erfolgskontrolle bestanden, findet ein neues Audit statt. Wenn in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt wird, darf der Beratungszyklus noch einmal durchlaufen werden.
Wurde die Erfolgskontrolle nicht bestanden, findet ein neues Tiergesundheitsaudit statt. Wird in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt, wird die Lieferberechtigung des Betriebs ins QS-System für mindestens drei Monate entzogen und kann erst nach Ablauf der drei Monate mit einem erfolgreichem Systemaudit wiedererlangt   werden. Die mit dem zusätzlichen Systemaudit verbundenen Kosten sind vom Betrieb zu tragen. Eine kurzfristige Wiederherstellung der Lieferberechtigung ist in diesem Fall nicht möglich.

Welche Konsequenzen gibt es, wenn die Zeitfenster und Fristen nicht eingehalten werden?
Wenn die Fristen zur Durchführung und Freigabe des Tiergesundheitsaudits oder zur Durchführung der Erstberatung nicht eingehalten werden, verliert der Betrieb temporär seine Lieferberechtigung. Die Lieferberechtigung wird wiederhergestellt, sobald der benötigte Nachweis in der QS-Datenbank hinterlegt wurde. Wenn also das Tiergesundheitsaudit oder das Beratungsprotokoll ein- und freigegeben werden, ist der Betrieb automatisch wieder lieferberechtigt. Ist absehbar, dass Fristen im begründeten Ausnahmefall nicht eingehalten werden können, kann eine Fristverlängerung über den Bündler beantragt werden.

Hier erhalten Sie diese Informationen als Download:

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von QS.

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